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ASoK 1, Jänner 2012, Seite 29

Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG trotz endgültiger Aufgabe der Erwerbstätigkeit?

Richtigerweise bildet das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein eigenständiges Tatbestandselement

Univ.-Prof. Dr. Reinhard Resch

In der Praxis der Sozialversicherung tritt gelegentlich der Fall auf, dass ein Versicherter zwar seine selbständige Erwerbstätigkeit endgültig aufgegeben hat, aber als Folge der aufgegebenen Erwerbstätigkeit für einen späteren Zeitraum durch die Abgabenbehörden selbständige Einkünfte aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit i. S. d. § 22 Z 1 bis 3 und 5 und § 23 EStG 1988 festgestellt werden. Fraglich ist, ob daraus eine Pflichtversicherung nach GSVG entsteht.

Problemstellung

Zu prüfen ist somit, ob auch nach der endgültigen Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit bereits die bloße Feststellung der steuerlichen Einkünfte eine neuerliche Pflichtversicherung nach GSVG und zwar mangels aufrechter Gewerbeberechtigung als neuer Selbständiger gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auslöst. Praktische Beispiele dafür sind jene Fälle, wo Einkünfte noch in der Aktivitätsphase erwirtschaftet wurden und nachträglich ertragsteuerlich anfallen. Ein häufiges Beispiel ist etwa die Versteuerung von Folgeprovisionen trotz Aufgabe der Tätigkeit als selbständiger Versicherungsmakler. Thema der folgenden Überlegungen sind ausschließlich jene Fälle, in denen unstrittig die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit endgültig beendet worden ist (der offensic...

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