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ASoK 1, Jänner 2012, Seite 28

Bürgenhaftung des Beschäftigers gem. § 14 Abs. 2 AÜG

1. Mit den in § 14 Abs. 2 AÜG genannten „Verpflichtungen aus der Überlassung“ sind die Verpflichtungen des Beschäftigers aus dem mit den Überlasser geschlossenen Vertragsverhältnis gemeint. Diese Verpflichtungen sind erfüllt, wenn der Beschäftiger dem Überlasser das im Dienstverschaffungsvertrag für die Überlassung vereinbarte Honorar vollständig bezahlt hat. Unter dieser Voraussetzung haftet der Beschäftiger i. S. d. § 14 Abs. 2 AÜG nur mehr als Ausfallsbürge.

2. Es ist nicht möglich, dass Bestehen eines Anspruches der überlassenen Arbeitskraft gegenüber dem Überlasser in einem Verfahren gegen den Beschäftigter gem. § 14 Abs. 2 AÜG zu klären. Wird der Anspruch der überlassenen Arbeitskraft, nämlich im Verfahren gegen den Überlasser, gerichtlich zuerkannt und ist er weder gegen den Überlasser noch gegen den Insolvenzentgeltfonds durchsetzbar, so haftet der Beschäftiger. Wird der Anspruch der überlassenen Arbeitskraft im Verfahren gegen den Überlasser hingegen abgelehnt, so kommt eine Haftung des Beschäftigers schon im Hinblick auf die Akzessorietät jeder Bürgschaft nicht in Betracht. – (§ 14 Abs. 2 AÜG)

( 9 ObA 55/11w)

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