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iFamZ 4, August 2020, Seite 246

Rechtsmittellegitimation im Umbestellungsverfahren

iFamZ 2020/133

§ 246 Abs 3 Z 2 ABGB

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des OGH, dass dem Betroffenen gegen eine nicht auf seinen Antrag hin ergangene Umbestellung seines Sachwalters ein Rekursrecht zusteht; dies gilt auch für das Übertragungsverfahren nach § 128 AußStrG idF des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes. Darüber hinaus entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass dem enthobenen Sachwalter ein Rekursrecht im eigenen Namen gegen seine Enthebung vom Amt des Sachwalters nicht zusteht. Ein Sachwalter, dessen Bestellung nicht in seinem Interesse, sondern in dem des Betroffenen erfolgt, erwirbt aus seiner Bestellung keine eigenen Rechte, in die eingegriffen werden könnte. Besteht aber kein gesetzlich verankertes Recht, in der Funktion des Sachwalters zu verbleiben, ist ein nicht im Namen und im Interesse des Betroffenen eingebrachtes Rechtsmittel eines Sachwalters mangels Rechtsmittellegitimation zurückzuweisen. Auch daran hat das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz nichts geändert.

Rubrik betreut von: Felicitas Parapatits
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