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ASoK 8, August 2011, Seite 324

Unterbrechungswirkung der Feststellungsklage

1. Ein vom Dienstnehmer erhobenes Begehren auf Feststellung des Fortbestandes des Dienstverhältnisses unterbricht die Verjährung hinsichtlich der aus diesem Dienstverhältnis abgeleiteten Ansprüche; von der Unterbrechungswirkung sind nur Beendigungsansprüche ausgenommen.

2. Die Unterbrechungswirkung der Feststellungsklage ergibt sich aus § 1497 ABGB für Verjährungsfristen. Nach der Rechtsprechung ist diese Bestimmung auf Ausschlussfristen des Arbeitsrechts analog anzuwenden.

3. Auch Schadenersatzansprüche i. S. d. § 1489 ABGB, welche aus der Verletzung eines bestimmten Rechtsverhältnisses resultieren, verjähren nicht, wenn rechtzeitig eine (erfolgreiche) Feststellungsklage eingebracht wird. – (§ 228 ZPO; §§ 1489, 1497 ABGB)

( 9 ObA 118/10h)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Richterin am BG Graz-Ost und Lehrbeauftragte an der WU Wien.
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