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Beschäftigung gem. § 15e Abs. 2 MSchG und Abfertigung
• 1. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmerin eine ausdrückliche Vereinbarung geschlossen, welche eine Karenzierung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf des 30. Lebensmonats des Kindes der Arbeitnehmerin zum Inhalt hatte, und gleichzeitig ein bis zu diesem Zeitpunkt andauerndes freies Dienstverhältnis vereinbart, so kann kein Zweifel bestehen, dass dieses freie Dienstverhältnis neben die Karenzierung des Angestelltendienstverhältnisses treten sollte. Einer solchen nicht durch Erklärung der Arbeitnehmer, sondern durch Parteienvereinbarung zustande gekommenen Karenzierung steht weder das Gesetz entgegen noch kann den Parteien – die ja gerade das Gegenteil zum Ausdruck gebracht haben – unterstellt werden, sie hätten das ursprüngliche Angestelltendienstverhältnis schlüssig beenden wollen.
• 2. Die vertragliche Karenzierung stellt daher ein taugliches Bindeglied zwischen den Zeiten der Beschäftigung vor und nach der Karenz dar, die zusammen die nach § 23 Abs. 1 AngG für die Gewährung einer Abfertigung erforderliche Zeit überschreiten. – (§ 15e MSchG; § 23 Abs. 1 AngG)
( 9 ObA 29/10w)