Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Diskriminierung durch Verstoß gegen das Gebot der vorrangigen Aufnahme in den Bundesdienst nach § 11b B-GlBG
• 1. Schadenersatz nach § 17 Abs. 1 B-GlBG gebührt, wenn ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach dem § 4 Z 1 oder § 13 Abs. 1 Z 1 B-GlBG nicht begründet worden ist. Dies ist dahingehend zu interpretieren, dass für jede vom Bund zu vertretende rechtswirksame Diskriminierung im Bewerbungsverfahren Schadenersatz zu leisten ist. Dass durch die Diskriminierung der berufliche Aufstieg der diskriminierten Person verhindert wurde, ist nicht erforderlich.
• 2. Das in § 11b B-GlBG normierte Gebot an den Dienstgeber, Frauen unter bestimmten Voraussetzungen vorrangig aufzunehmen, ist als rechtspolitische Frauenförderungsmaßnahme vom Diskriminierungsverbot nach § 4 B-GlBG zu unterscheiden. Während das Diskriminierungsverbot das Individuum gegen Benachteiligung in Schutz nimmt, verfolgen Förderungsbestimmungen ein kollektives Ziel, für dessen Erreichen im begrenzten Ausmaß auch individuelle Opfer in Kauf zu nehmen sind.
• S. 323 3. Die Nichtgewährung einer gesetzlich angeordneten einseitigen Förderungsmaßnahme ist, wenn sie ohne wichtigen Grund erfolgt, rechtswidrig. Die nicht bevorzugte Frau erfährt aber allein dadurch aufgrund ihres Geschlechts keine weniger günstige B...