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Verwirkung gem. § 37 Abs. 1 AngG und Mitverschuldenseinwand
• 1. Im Falle der Auflösung eines Dienstverhältnisses in Kenntnis einer vereinbarten Konkurrenzklausel besteht ein eminentes Klarstellungsinteresse der beteiligten Personen und zwar sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber, um entsprechend disponieren zu können: Ein Arbeitnehmer, dessen Dienstverhältnis gem. § 37 Abs. 2 AngG gelöst wird, hat ein evidentes Interesse daran, zu wissen, ob der Arbeitgeber ein schuldbares Verhalten des Arbeitnehmers als Ursache einer Kündigung heranziehen wollte und demnach das Konkurrenzverbot aufrechtbleibt. Genauso besteht aber dann, wenn der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis auflöst, ein Interesse des Arbeitgebers, zu wissen, ob er konkurrenzierende Tätigkeiten seines ehemaligen Angestellten mit der vereinbarten Konventionalstrafe ahnden kann oder entschädigungslos dulden muss. Ist daher für den Arbeitgeber ein eigenes Verschulden an der Auflösung durch den Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres erkennbar, kommt es nicht zur Verwirkung der Rechte aus einer vereinbarten Konkurrenzklausel.
• 2. Wenn im vorliegenden Fall die ausscheidende Arbeitnehmerin ausdrücklich auf einen in ihrer Gesundheitsgefährdung bestehenden und damit verschuldensunabhängigen Austri...