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ASoK 8, August 2011, Seite 321

VfGH: Verschärfungen beim Pflegegeld nicht verfassungswidrig

Die – von der Vorarlberger Landesregierung angefochtenen – Bestimmungen des BPGG, die den Zugang zu den Pflegestufen 1 und 2 insofern erschweren, als Pflegegeld nicht schon bei 50 bzw. 75 Stunden monatlichen Pflegebedarfs besteht, sondern erst bei 60 bzw. 85 Stunden, sind nicht verfassungswidrig. Es steht – so der VfGH – dem Gesetzgeber frei, auf eine die öffentlichen Haushalte übermäßig belastende Nachfrage nach steuerfinanzierten Transferleistungen zu reagieren und den Zugang zu diesen Leistungen zu erschweren. Ein entsprechender Spielraum besteht selbst bei beitragsfinanzierten Leistungen, wie etwa in der gesetzlichen Pensionsversicherung. Daher muss ein solcher Spielraum im gleichen oder sogar im verstärkten Ausmaß für nicht beitragsfinanzierte Geldleistungen als gegeben angenommen werden. Bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesänderung kommt es nicht, wie vorgebracht, darauf an, ob die Argumente dafür sozialpolitisch stichhaltig sind. Es trifft auch nicht zu, dass – wie behauptet – der Bund seinen Verpflichtungen aus der Vereinbarung mit den Ländern über gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen nicht nachgekommen ist. Die Vereinbarung sieht – so der VfGH – ...

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