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ASoK 8, August 2011, Seite 318

Gruppenabgrenzung für Steuer- und Beitragsbefreiungen

RV/1140-L/09.

Zahlreiche Abgaben- und Beitragsbefreiungen hängen davon ab, dass der Arbeitgeber die Zuwendungen allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer gewährt. Dies betrifft insb. auch die Begünstigung für den Vorteil aus der Gewährung von Stock-Options, die noch für Optionen, die bis spätestens eingeräumt wurden, zusteht. Dazu hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze betont:

  • Die handelsrechtliche Stellung (Geschäftsführer, Prokurist) ist kein geeignetes betriebsbezogenes Merkmal; die Geschäftsführer und Prokuristen eines Unternehmens scheiden daher für sich alleine (!) als „Gruppe“ aus.

  • Die Angestellten bzw. die leitenden Angestellten können eine Großgruppe i. S. einer betriebsbezogenen Abgrenzung darstellen.

  • S. 319 Eine Differenzierung innerhalb einer solchen Großgruppe muss durch die Art der zu verrichtenden Tätigkeit begründet sein. Sollte die Differenzierung innerhalb einer bestimmten Großgruppe z. B. (explizit oder implizit) nach Leistungskriterien oder nach nicht betriebsbezogenen Kriterien (Alter, sozialen Kriterien etc.) erfolgen, dann kann die Begünstigung nicht angewendet werden. Entgegen der Ansicht des UFS ist m. E. aber eine Differe...

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