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iFamZ 4, August 2020, Seite 244

Umbestellung wegen Interessenkollision

iFamZ 2020/130

§§ 246 Abs 3 Z 2 ABGB

Gemäß § 246 Abs 3 Z 2 ABGB hat das Gericht die gerichtliche Erwachsenenvertretung einer anderen Person zu übertragen, wenn der Vertreter verstorben ist, nicht die erforderliche Eignung aufweist oder durch die Vertretung unzumutbar belastet wird oder es sonst das Wohl der vertretenen Person erfordert. Die Beurteilung der Notwendigkeit der Umbestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist nur auf den Einzelfall bezogen und betrifft daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage.

(…) Die im Mai 2015 zwischen der Erwachsenenvertreterin und der von ihr vertretenen, damals akut von Obdachlosigkeit bedrohten Betroffenen geschlossene Vereinbarung über die Zurverfügungstellung eines zum Büro der Erwachsenenvertreterin gehörigen Gästezimmers unter Mitbenützung der Nebenräume gegen ein Entgelt von 13,20 Euro brutto täglich wurde vom damaligen Pflegschaftsrichter ausdrücklich nur als vorübergehende Maßnahme genehmigt, jedoch letztlich bis zur Übersiedlung der Betroffenen in eine von ihr angemietete Wohnung Ende Jänner 2019 aufrecht erhalten. Da der vom Erstgericht (erst) mit Beschluss vom in dieser Angelegenheit für die Betroffene bestellte Kollisionskurator diese Vereinbaru...

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