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ASVG-Entsenderegelung und Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses
In den Praxis-News vom Mai 2010 (ASoK 2010, 193) wurde über ein VwGH-Erkenntnis zur Auslegung der ASVG-Entsenderegelung berichtet, wonach eine Entsendung nur dann vorliegen kann, wenn der Dienstnehmer im Inland ansässig ist, wenn er also bei VerS. 241 tragsabschluss seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (und nicht wie im damals zitierten Rechtsprechungsfall in Deutschland) hat.
Darüber hinaus ist für die Anwendung der ASVG-Entsenderegelung Voraussetzung, dass von vornherein klar ist, dass die Beschäftigung im Ausland nur für eine bestimmte Zeit oder einen bestimmten vorübergehenden Zweck gedacht ist. Ist eine dauernde (oder fünf Jahre überschreitende) Beschäftigung im Ausland beabsichtigt, dann scheidet der Arbeitnehmer schon vor Antritt dieser Beschäftigung aus dem Geltungsbereich des ASVG aus. Die Anwendbarkeit der ASVG-Entsenderegelung ist daher bei Antritt der Auslandsbeschäftigung, das heißt voraussichtlich (nach der Absicht im Vorhinein) und nicht retrospektiv, zu beurteilen.