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Kein Haftungsausschluss durch Verteilung der Geschäftsführungsagenden
Eine Verteilung der Geschäftsführeragenden hat nicht zur Folge, dass sich ein Geschäftsführer um die anderen Geschäftsführern zugeteilten Aufgabengebiete nicht mehr kümmern braucht. Auch wenn die Wahrnehmung abgaben- und beitragsrechtlicher Verpflichtungen nicht zum unmittelbar zu betreuenden Aufgabengebiet eines Geschäftsführers zählt, trifft ihn doch eine Pflicht zur Beaufsichtigung bzw. Überwachung und gegebenenfalls zur Schaffung von Abhilfe. Auch wenn bei einem Bauunternehmen insoweit eine klare Kompetenzaufteilung vorliegt, als ein Geschäftsführer für die Verwaltungsbelange zuständig ist, während der andere Geschäftsführer für die Abwicklung der bautechnischen und praktischen Belange auf den Baustellen verantwortlich ist, ist Letzterer daher nicht zur Gänze von der Haftung für die Abfuhr der BUAG-Zuschläge befreit.