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Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen im Ausland
iFamZ 2020/128
§ 24c Abs 1 KBGG; Art 5 lit b VO (EG) 883/2004
Besteht in einem anderen EU-Mitgliedstaat (hier: Deutschland) zwar nicht ein gleiches, wohl aber vergleichbares System von Untersuchungen während der Schwangerschaft und der Geburt wie nach der österreichischen Mutter-Kind-Pass Verordnung 2002, bewirkt die Befolgung der nach dem vergleichbaren System erforderlichen Untersuchungen den Anspruch auf die volle Höhe des Kinderbetreuungsgeldes.