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Nachkauf von Ausbildungszeiten nur für ganze Schuljahre
In der angeführten VwGH-Entscheidung wird neuerlich ein Grundsatz betont, der im Hinblick auf die zahlreichen Nachkaufanträge, die wegen der sprunghaften Anhebung der Nachkaufkosten bis Ende 2010 gestellt wurden, zu beachten ist: Es können immer nur ganze Schuljahre (maximal zwei Jahre der mittleren und drei Jahre der höheren Schule) angerechnet werden, wobei die Monate eines Schuljahres (das Schuljahr läuft jeweils von September bis August), die sich mit Beitragsmonaten decken, abzuziehen sind. Die PVA berücksichtigt dabei vorrangig jene Schuljahre, die möglichst wenig deckende Zeiten aufweisen.