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Für Auswahl der KBG-Variante ist allein die Angabe im schriftlichen Antrag maßgebend
iFamZ 2020/126
Im Hinblick auf das Erfordernis der Schriftlichkeit des Antrags auf Kinderbetreuungsgeld sind mündliche Äußerungen gegenüber einer Bediensteten des Krankenversicherungsträgers, welche Bezugsvariante gewollt ist, unbeachtlich. Ein Fehler der Bediensteten beim Ausfüllen führt nicht zu einem Leistungsanspruch auf die an sich gewollte Variante.