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ASoK 1, Jänner 2011, Seite 32

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2011, 981 BlgNR 24. GP.

Durch die Änderung des BEinstG soll der Anreiz, Menschen mit Behinderung auf dem offenen Arbeitsmarkt zu beschäftigen, insb. durch folgende Regelungen verstärkt werden:

  • Für Dienstverhältnisse, die nach dem neu begründet werden, kommt der besondere Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte nicht zur Anwendung, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs noch nicht länger als vier Jahre bestanden hat, wobei Dienstzeiten bei einem anderen Konzernunternehmen einzurechnen sind. Der Kündigungsschutz greift jedoch, wenn die Begünstigteneigenschaft innerhalb der Vierjahresfrist festgestellt wird, wobei dies in den ersten sechs Monaten nur dann gilt, wenn sie auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen ist.

  • Das Verfahren für die Kündigung eines begünstigten Behinderten wird geändert. Festgelegt ist nunmehr, dass die für die Rechtswirksamkeit einer Kündigung eines begünstigten Behinderten notwendige vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses nicht erteilt werden kann, wenn ein Arbeitnehmer durch einen Arbeitsunfall als behindert gilt. Außerdem ist festgelegt, dass ein Ausnahmefall, der die nachträglichen Zustimmu...

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