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ASoK 1, Jänner 2011, Seite 30

Neufassung der Kommunalsteuerinfo des BMF

Information des BMF zum KommStG 1993 vom , BMF-010222/0167-VI/7/2010.

Die wesentlichen Aspekte der Information des BMF zum KommStG sind:

  • S. 31 Seit werden auch freie Dienstnehmer i. S. d. § 4 Abs. 4 ASVG in die Kommunalsteuerpflicht einbezogen. Die Abgabe ist auch für geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer zu zahlen. Die Ausnahmeregelungen des § 4 Abs. 4 ASVG (insb. für Gewerbescheininhaber, Freiberufler und Künstler) schlagen auch auf die Kommunalsteuer durch.

  • Die spezifisch beitragsrechtlichen Entgeltbefreiungen (etwa aufgrund der Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen) gelten für Kommunalsteuerzwecke nicht. Zur Bemessungsgrundlage gehören auch pauschale Aufwandsersätze und der Ersatz von Verpflegungskosten, nicht aber belegsmäßig nachgewiesene Aufwendungen für ein Reiseticket oder eine Nächtigungsmöglichkeit i. Z. m. einer beruflichen Reise (unabhängig davon, wer diese bezahlt hat), die Beiträge zur BV‑Kasse, die der Auftraggeber für den freien Dienstnehmer bezahlt, und die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer. Für die Sachbezugsbewertung kann die Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001, herangezogen werden.

  • Sozialversicherungsbeiträge...

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