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ASoK 12, Dezember 2010, Seite 454

Erforderliches Vorbringen bei angestrebtem Sozialvergleich

1. Hat der Betriebsrat gegen eine Kündigung gem. § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG ausdrücklich Widerspruch erhoben, so ist die Kündigung des Arbeitnehmers sozial ungerechtfertigt, wenn ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte für den Gekündigten eine größere soziale Härte als für andere Arbeitnehmer des gleichen Betriebs und derselben Tätigkeitssparte, deren Arbeit der Gekündigte zu leisten fähig und willens ist, ergibt.

2. Soll ein solcher Sozialvergleich erfolgen, dann muss nicht nur eine bestimmte Vergleichsperson namhaft gemacht werden, es muss auch ein entsprechendes Vorbringen erstattet werden, welches darzutun hat, dass die Kündigung für die gekündigte Person einen größere soziale Härte darstellt als für einen anderen Arbeitnehmer des gleichen Betriebs und derselben Tätigkeitssparte.

3. Um das Ausmaß der sozialen Härte für die gekündigte Person mit jenem für die Vergleichsperson vergleichen zu können, bedarf es der Substanziierung und genauen Beleuchtung der persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der in den Sozialvergleich einzubeziehenden Personen einschließlich der jeweiligen Beschäftigungszeit im Betrieb und der jeweiligen individuellen Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in...

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