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ASoK 11, November 2010, Seite 431

Entgeltgrenze gem. § 36 Abs. 2 AngG

1. Dadurch, dass der Gesetzgeber i. Z. m. der Ermittlung der Entgeltgrenze des § 36 Abs. 2 AngG ebenfalls von dem für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgelt ausgeht, das wortgleich die Basis für die Ermittlung der Abfertigung nach § 23 Abs. 1 AngG darstellt, brachte er hinreichend klar zum Ausdruck, dass diese identen Begriffe in den unterschiedlichen Gesetzesstellen desselben Gesetzes auch ident zu verstehen sind.

2. Das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt umfasst daher nicht die gesamte in diesem Monat fällig gewordene Weihnachtsremuneration, sondern lediglich die aliquoten Sonderzahlungen (inklusive des anteiligen Urlaubsentgelts). – (§ 36 Abs. 2 AngG)

( 9 ObA 154/09a)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Richterin am BG Gleisdorf und Lehrbeauftragte an der WU Wien.
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