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Zulässigkeit der Feststellungsklage über die Sachleistungspflicht des Krankenversicherungsträgers
• 1. Der Versicherte hat keinen Anspruch auf Beistellung eines jeden von ihm gewünschten oder ihm vom Arzt verschriebenen Heilmittels; es steht ihm nur das im konkreten Fall notwendige und wirtschaftlichste Heilmittel zu.
• 2. Besteht keine generelle Verpflichtung des Krankenversicherungsträgers, jede einzelne Leistung tatsächlich in natura zu erbringen, muss auch ein durchsetzbarer Anspruch auf die Gewährung als Sachleistung verneint werden. Der Versicherte, der sich die gewünschte Gesundheitsleistung selbst am Markt besorgt hat, kann vom Krankenversicherungsträger Kostenerstattung verlangen. Eine Leistungsklage auf Kostenerstattung setzt allerdings voraus, dass die Kosten vorher vom Versicherten getragen wurden.
• 3. Gem. § 65 Abs. 2 ASGG fallen unter Sozialrechtssachen auch Klagen auf Feststellung. Voraussetzung dafür ist gem. § 228 ZPO ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage nach § 65 Abs. 2 ASGG setzt aufgrund der sukzessiven Kompetenz jedenfalls auch einen Bescheid voraus, der über ein Feststellungsbegehren des Versicherten abgesprochen hat.
• S. 430 4. Wurde mit einem Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs entschieden,...