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Kinderbetreuungsgeld für türkische Asylwerberin
• 1. Für den persönlichen Anwendungsbereich des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 3/80 vom ist es ohne Belang, ob der türkische Staatsangehörige als Wanderarbeitnehmer nach Österreich eingereist ist oder als Asylwerber. Folglich ist es auch unbeachtlich, wann der türkische Staatsangehörige die Arbeitnehmereigenschaft in Österreich begründet hat.
• 2. Dass die Antragstellerin selbst keine Arbeitnehmerin ist, sondern nur ihr Ehemann, schließt den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht aus. Es ist unerheblich, ob der Berechtigte selbst Arbeitnehmer oder Familienangehöriger eines Arbeitnehmers ist. Eine Familienleistung hat dem Ehegatten nicht aufgrund der Unterscheidung zwischen eigenen Rechten des Arbeitnehmers und abgeleiteten Rechten des Familienangehörigen verweigert zu werden, weil diese Unterscheidung nur maßgebend ist, wenn sich ein Familienangehöriger auf Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 beruft, die ausschließlich für Arbeitnehmer und nicht für Familienangehörige gelten.
• 3. Gem. Art. 1 lit. a des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 3/80 hat der Begriff der Familienleistung dieselbe Bedeutung wie in Art. 1 lit. o der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Danach fallen unter...