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Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld in der Variante „365 + 61 Tage“ bei getrenntlebenden Eltern
iFamZ 2020/124
Bei getrenntlebenden Elternteilen, die sich für die Inanspruchnahme der Bezugsvariante „365 Tage + 61 Tage“ (früher: „12 + 2“) entschieden haben, liegt eine dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse auch dann vor, wenn diese im „Verlängerungszeitraum“ nur von 61-tägiger Dauer ist und das Kind anschließend wieder in den Haushalt des anderen Elternteils zurückkehrt.
Der Kläger ist der Vater des am geborenen Sohnes F. Er lebt von der Mutter des Kindes getrennt. Beide Eltern sind obsorgeberechtigt. Der Sohn war von bis am Wohnsitz des Klägers „hauptwohnsitzlich“ gemeldet und tatsächlich bei ihm wohnhaft. Der Kläger bezog in diesem Zeitraum auch Familienbeihilfe. Der Sohn kehrte unstrittig wieder in den Haushalt der Mutter zurück.
Aus Anlass der Geburt des Sohnes beantragten die Eltern die Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens in der Variante 365 Tage + 61 Tage („12 + 2“). Die Mutter bezog Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens bis . Der Kläger bezog in weiterer Folge Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens vom bis in Höhe von 4.026 Euro.
Das Erstgericht verpflichtet...