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Keine Anwendung der Übergangsbestimmung des § 637 Abs. 2 ASVG („Hacklerregelung“) auf vor dem 1. 8. 2008 zuerkannte Alterspensionen
• 1. Der Übergangsbestimmung des § 637 Abs. 2 ASVG ist nicht die Absicht des Gesetzgebers zu entnehmen, dass bereits zuerkannte Pensionsansprüche unter Berücksichtigung der neuen Langzeitversichertenregelung neu zu berechnen und gegebenenfalls als abschlagsfreie Langzeitversichertenpension gem. § 607 Abs. 12 ASVG weiter zu gewähren seien.
• 2. Für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung eine Leistung zu gewähren ist und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist gem. § 223 Abs. 2 ASVG der Stichtag maßgeblich.
• 3. Durch die Übergangsbestimmung des § 637 Abs. 2 ASVG wird der Leistungsanfall für die Langzeitversichertenpension abweichend von der allgemeinen Anfallsregelung des § 86 Abs. 3 Z 2 ASVG dahingehend geregelt, dass die Pension auch bei einer erst späteren Antragstellung ab gewährt werden kann. Diese Bestimmung derogiert jedoch nicht dem § 223 Abs. 2 ASVG.
• 4. Die Übergangsbestimmung des § 637 Abs. 2 ASVG ist daher auf Personen, die bereits vor dem einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension hatten, nicht anzuwenden. – (§ 223 Abs. 2, § 637 Abs. 2 ASVG)
( 10 ObS 11/10f; vgl. auch 10 ObS 26/10m)