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Hochrechnung der Einkünfte bei Arbeitslosengeld
Das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld ist zwar steuerfrei; erhält man dieses aber nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte zur Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Diese Einkünftehochrechnung muss nach dem UFS auch dann durchgeführt werden, wenn dem AMS Teile des Arbeitslosengeldes vom Insolvenz-Entgelt-Fonds rückerstattet werden.