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Arglistige Irreführung von Anlegern über die Risikogeneigtheit und Wertstabilität eines Wertpapiers durch den Vorstand einer Bank
ÖBA 2025/3156 (OGH)
§§ 874, 1295, 1301 ABGB; § 48 BörseG.
https://doi.org/10.47782/oeba202511083501
Ein durch irreführende Werbebroschüren verursachter Irrtum über die Risikogeneigtheit und Wertstabilität eines Wertpapiers kommt als Haftungsgrund infrage. Ein Vorstandsvorsitzender einer Bank, der irreführende Werbeunterlagen zu vertreten hat, kann gem § 1301 ABGB Mittäter oder Beitragstäter zu gem § 1295 Abs 2, § 1300 Satz 2 oder § 874 ABGB verpöntem Verhalten sein, wenn sein Handeln vom entsprechenden Vorsatz getragen war.
Auch eine Haftung gem §§ 1301, 874 ABGB aus Beihilfe zur Verletzung von Ad-hoc-Meldepflichten kommt in Betracht, uzw - wie hier - bei Kenntnis davon, dass die falschen Informationen in den Ad-hoc-Meldungen zur Irreführung der Anleger geeignet waren, und beim Vorsatz, dass Anleger aufgrund der in den Ad-hoc-Meldungen enthaltenen (unrichtigen) Informationen eine Investitionsentscheidung treffen, die sie sonst nicht gewollt hätten.
Aus der Begründung:
[1] Die Gesellschaft (Emittentin) wurde 1997 gegründet und notierte ab dem an der Wiener Börse. Von der Gesellschaft wurden keine Aktien, sondern aktienvertretende Zertifikate (MEL-Zertifikate) ausgegeben. Die MEL-Zertifikate wurden...