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ASoK 11, November 2025, Seite 434

EuGH: Fahrzeit zwischen Stützpunkt und Einsatzort als Arbeitszeit

1. Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art 2 Nr 1 Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass die Zeit für Hin- und Rückfahrten, die Arbeitnehmer zu einer von ihrem Arbeitgeber festgelegten Uhrzeit mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers gemeinsam zurücklegen müssen, um sich von einem bestimmten, vom Arbeitgeber festgelegten Ort an den Ort zu begeben, an dem die im zwischen S. 435 ihnen und dem Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrag vorgesehene charakteristische Leistung erbracht wird, als „Arbeitszeit“ im Sinn dieser Bestimmung zu betrachten ist.

2. Was den Wortlaut betrifft, so definiert diese Bestimmung den Begriff „Arbeitszeit“ als „jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer [...] arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt“. Der Begriff „Ruhezeit“ wird hingegen in Art 2 Nr 2 Richtlinie 2003/88 als „jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit“ definiert. Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Richtlinie 2003/88 keine Zwischenkategorie zwischen den Arbeitszeiten und den Ruhezeiten vorsieht und diese beiden Kategorien einander ausschließen.

3. Zum ersten wesentlichen Merkmal des Begriffs „Arbeitszei...

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