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Neues zum Arbeitnehmerschutz
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Die Novelle der GewO 1994 ist mit BGBl. I Nr. 66/2010 kundgemacht worden und mit in Kraft getreten. Mit der Novelle ist ein neuer Abschnitt 8c („Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen“) in die GewO 1994 eingefügt worden.
Demnach haben Gewerbetreibende, die selbst eine berufliche Tätigkeit auf der Baustelle ausüben, zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit auf Baustellen sinngemäß folgende Vorschriften einzuhalten (§ 84j Abs. 1 GewO 1994):
1. § 15 ASchG (Pflichten der Arbeitnehmer) mit der Maßgabe, dass sie auch für die Sicherheit und die Gesundheit derjenigen Personen Sorge zu tragen haben, die von ihren Handlungen und Unterlassungen betroffen sind, und den Anhang IV der Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz i. d. F. ABl. Nr. L 165 vom , S. 21;
2. § 33 Abs. 2 bis 4 (Beschaffenheit, Zurverfügungstellung und Kennzeichnung von Arbeitsmitteln) und § 38 ASchG (Wartung von Arbeitsmitteln), § 3 Abs. 1 (Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen) und § 16 AM-VO (Wartung von Arbeitsmitteln) sowie die einschlägigen Bestimmungen in den Anhängen I und II der Richtlinie 2009/104/EG über Mindestvorschriften und Gesundheitsschutz...