Pendlerpauschale und Pendlereuro bei unregelmäßigen Arbeitszeiten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter MMag. Alexander Beißer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) der Beschwerdeführerin ***Bf1*** für das Jahr 2024 mit einer Gutschrift von EUR 76,- festgesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob ***Bf1*** am über FinanzOnline das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro.
Am ersuchte das Finanzamt Österreich die Beschwerdeführerin um Übermittlung eines Ausdruckes aus dem Pendlerrechner.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt Österreich die Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin das Ergänzungsersuchen vom nicht beantwortet habe.
Am stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Entscheidung über ihre Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht und legte ihrem Antrag einen Ausdruck aus dem Pendlerrechner bei. Nach diesem ergebe sich ein Pendlerpauschale von EUR 1.476,- sowie ein Pendlereuro von EUR 72,-. Im Ausdruck aus dem Pendlerrechner war als Arbeitsbeginn und als Arbeitsende jeweils 0:00 Uhr eingetragen.
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt Österreich die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales von EUR 696,- sowie eines Pendlereuro von EUR 62,-. Das Finanzamt Österreich legte dazu einen Ausdruck aus dem Pendlerrechner für eine ihrer Ansicht nach glaubhaftere tägliche Arbeitszeit von 8:00 bis 16:00 Uhr vor.
Mit Schreiben vom und E-Mail vom reichte die Beschwerdeführerin einen Ausdruck aus dem Pendlerrechner sowie ihren Dienstplan nach.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
***Bf1*** war im Jahr 2024 bei der ***Arbeitgeber*** unselbständig beschäftigt. Der Arbeitsort der Beschwerdeführerin befand sich in der ***Arbeitgeber Adr***. Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin liegt in diesem Zeitraum in der ***Bf1-Adr***.
Der Beschwerdeführerin wurde von ihrem Arbeitgeber kein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt. Die Beschwerdeführerin legte die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsort an mehr als zehn Tagen pro Monat zurück. Die Entfernung zwischen Arbeitsort und Wohnort betrug gerundet 36 km.
Die Beschwerdeführerin war im Radeldienst tätig und hatte unregelmäßige Arbeitszeiten. Sie leistete ihre Dienste überwiegend von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und ist unstrittig. Die Ausführungen zum Arbeitsbeginn, Arbeitsende, Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort, Anzahl der monatlichen Fahrten, Nicht-Vorhandensein eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges sowie zur Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels basieren auf dem vorgelegten Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro sowie dem vorgelegten Dienstplan.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten "Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen."
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 153/2023 auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Nach dieser Bestimmung gilt für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen:
a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
b) Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu; (…).
c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:
Bei mindestens 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km 1 356 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km 2 016 Euro jährlich.
d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:
Bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich,
bei mehr als 20 km bis 40 km 1 476 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km 2 568 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km 3 672 Euro jährlich.
e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:
Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.
f) Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich.
g) Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Formular eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben oder elektronisch zu übermitteln. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.
h) Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befindet.
i) Liegen bei einem Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales vor, gilt bezüglich § 26 Z 5 Folgendes:
aa) Nutzt der Arbeitnehmer an der Mehrzahl der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum einen Werkverkehr gemäß § 26 Z 5 lit. a, steht ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht von § 26 Z 5 lit. a umfasst ist. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers für die Beförderung im Werkverkehr stellen Werbungskosten dar. Das zustehende Pendlerpauschale und ein zu leistender Kostenbeitrag sind dabei insgesamt mit der Höhe des sich aus lit. c, d oder e ergebenden Betrages für die Gesamtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begrenzt.
bb) Bei Zuwendungen gemäß § 26 Z 5 lit. b vermindert sich das Pendlerpauschale gemäß lit. c, d oder e um die vom Arbeitgeber getragenen Kosten. Die Zuwendungen sind verhältnismäßig auf den gesamten Zeitraum der Gültigkeit der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zu verteilen.
j) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen.
§ 1 Abs. 4 Pendlerverordnung idF BGBl. II Nr. 275/2022 sieht vor, dass bei flexiblen Arbeitszeitmodellen (beispielsweise gleitender Arbeitszeit) der Ermittlung der Entfernung ein Arbeitsbeginn und ein Arbeitsende zu Grunde zu legen ist, das den überwiegenden tatsächlichen Arbeitszeiten im Kalenderjahr entspricht. Nach § 2 Pendlerverordnung müssen auch die Umstände, die die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit begründen, jeweils überwiegend im Kalendermonat vorliegen.
Nach § 33 Abs. 5 Z. 4 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 200/2023 steht bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.
Wie im Sachverhalt ausgeführt, war die Beschwerdeführerin im Jahr 2024 bei der ***Arbeitgeber***, ***Arbeitgeber Adr***, unselbständig beschäftigt. Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin befindet sich in der ***Bf1-Adr***. Der Beschwerdeführerin wurde kein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt. Die Beschwerdeführerin legte die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsort an mehr als zehn Tagen pro Monat zurück. Die überwiegende tatsächliche Arbeitszeit der Beschwerdeführerin war von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Für diese Arbeitszeit ergab der Pendlerrechner eine Unzumutbarkeit der Benutzung eines Massenverkehrsmittels sowie eine Entfernung zwischen Arbeitsort und Wohnort von gerundet 36 km.
Für den Veranlagungszeitraum 2024 steht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 1 Z. 6 lit d EStG 1988 somit ein Pendlerpauschale in Höhe von EUR 1.476,- (für eine Fahrtstrecke von mehr als 20km bis 40km) sowie ein Pendlereuro von EUR 72,- zu.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, sondern ergab sich die Lösung der Rechtsfragen aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Aus diesem Grund ist eine Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102934.2025 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
XAAAG-05534