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Qualifikationskriterien für den Stiftungsprüfer
1. Um seine Aufgabe als Kontrollorgan wahrnehmen zu können, bedarf es der Bestellung eines effizienten und unabhängigen Stiftungsprüfers.
2. Das Gericht ist bei der Bestellung des Stiftungsprüfers an einen Vorschlag nicht gebunden.
3. Wie weit der Ermessensspielraum bei der Ausübung des gerichtlichen Bestellungsrechts gezogen werden kann, lässt sich auf allgemeingültiger Ebene nur insoweit beantworten, als dass es dafür immer auf das Wohl der konkreten Stiftung ankommt.
4. Das Verlangen des Gerichts auf Bestellung eines nach dem APAG zertifizierten Prüfers zum Stiftungsprüfer kann im Einzelfall im Ermessensspielraum des Gerichts liegen.
(OLG Wien 6 R 207/24s)
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der Privatstiftung mangels der Voraussetzungen des § 15 Abs 1 FBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurück.
Aus der Begründung des OGH:
[1] 1. Der Stiftungsprüfer ist neben dem Vorstand das zweite zwingend vorgesehene Organ der Stiftung (6 Ob 224/16h; vgl § 14 Abs 1 PSG). Seine wesentliche Funktion als das dem Stiftungsvorstand beigestellte Kontrollorgan (vgl 6 Ob 239/08b, Pkt 2.1.; ErlRV 1132 BlgNR 18. GP, 26) liegt darin, das bei der Stiftung aufgrund des Fehlens von Eigentümern bestehende Kontrolldefizit (RIS-Just...