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Zur zulässigen Firma einer Rechtsanwalts-GmbH
§ 1b Abs 1 RAO
§ 28 Abs 4 RL-BA 2015
1. Auch nach dem BRÄG 2020, BGBl I 2020/19, muss die Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft nach § 1b Abs 1 RAO einen Namensbestandteil enthalten.
2. (Namens-)Kurzbezeichnungen dürfen nicht anstelle von Namensbestandteilen in den Firmenwortlaut einer Rechtsanwaltsgesellschaft aufgenommen werden.
3. Auch wenn vor allem bei einer Vielzahl von Gesellschaftern ein Bedürfnis nach Verwendung der nach § 28 Abs 4 RL-BA 2015 im Außenauftritt zulässigen Kurzbezeichnung auch in der Firma anstelle des Namensbestandteils bestehen mag, kann diese nur im Verordnungsrang stehende Bestimmung jedenfalls keine Änderung der gesetzlichen Grundlagen für die Firmenbildung von Rechtsanwaltsgesellschaften nach § 1b RAO bewirken.
4. Die Firma „TWP Rechtsanwälte GmbH“ ist daher unzulässig.
(Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Vorarlberg P930107)