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ASoK 9, September 2010, Seite 343

Doppelte Haushaltsführung – zumutbare Fahrtstrecke

RV/3320-W/09; , RV/0718-I/09; Rz. 342 der LStR 2002.

Die Geltendmachung von Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung setzt unter anderem voraus, dass der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann. Nach den LStR 2002 ist dabei primär auf die Entfernung zwischen Familienwohnsitz und Beschäftigungsort abzustellen; beträgt diese mehr als 120 Kilometer, kann von Umzumutbarkeit ausgegangen werden, in begründeten Einzelfällen (schlechte Verkehrsverbindungen oder unregelmäßige Arbeitszeit) kann sie aber auch schon bei einer kürzeren Wegstrecke gegeben sein.

Nach Ansicht des UFS ist die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Familienwohnsitz jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 Kilometer entfernt ist. Aus den Umständen des Einzelfalles (Art der Wegstrecke, verfügbare Verkehrsmittel, Gesundheitszustand) kann sich aber auch ohne unüblich weite Entfernung zwischen Familienwohnsitz und Beschäftigungsort eine Unzumutbarkeit des täglichen Pendelns ergeben. Entscheidend ist insb. die Fahrtdauer. Beträgt diese für die einfache Wegstrecke erheblich länger...

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