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Beitragsgrundlage für den Zusatzbeitrag für Angehörige
Die Regelung über die Bemessung des Zusatzbeitrages für die Mitversicherung von Angehörigen in der Krankenversicherung knüpft an der Bestimmung über die Bemessung des Arbeitslosengeldbezuges, somit an den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger bereits gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen und nicht an der aktuellen monatlichen Beitragsgrundlage des Versicherten an. Fällt der ex lege eintretende Anspruch auf die Mitversicherung in das erste Halbjahr, dann ist auf das Entgelt aus dem vorletzten Kalenderjahr abzustellen; tritt die Anspruchsberechtigung im zweiten Halbjahr ein, ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Bei fortdauernder Anspruchsberechtigung sind in den Folgejahren die Jahresbeitragsgrundlagen des jeweils vorletzten (bzw. des letzten vorliegenden) Jahres heranzuziehen.