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immo aktuell 5, Oktober 2025, Seite 224

Kein Wohnungseigentum an Außenfenstern und Fensterrollläden

immo aktuell 2025/38

§ 94 Abs 1 Z 3 GBG; §§ 2 Abs 4, 3 Abs 3, 16 WEG

Keine Einverleibung des Wohnungseigentums, wenn im Wohnungseigentumsvertrags vereinbart ist, dass (unter anderem) „die Außenfenster und Außentüren des jeweiligen Wohnungseigentumsobjektes und deren Rahmen“, sowie „Fensterrollläden (...) zu dem jeweiligen Wohnungseigentumsobjekt (bzw zu den ausschließlich zu nutzenden Teilbereichen der allgemeinen Teile der Liegenschaft) und nicht zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft und damit in das ausschließliche Nutzungs - und Verfügungsrecht, das Änderungsrecht, und die selbstständige Verpflichtung vom jeweiligen Wohnungseigentümer, diese zu pflegen, zu warten, zu erhalten, in Stand zu setzen und zu erneuern, gehören“.

Sachverhalt: [1] Die Antragstellerinnen beantragten ob der in ihrem Miteigentum stehenden Liegenschaft die Eintragung des Wohnungseigentums.

[2] Das Erstgericht wies den Antrag ab.

[3] Der Wohnungseigentumsvertrag vom enthalte im Punkt 1.4.2. eine Vereinbarung, wonach (unter anderem) Satellitenschüsseln, Außenfenster und Außentüren sowie Fensterrollläden zu den jeweiligen Wohnungseigentumsobjekten gehören sollen. An diesen allgemeinen Teilen des Hauses könne aber kein Wohnungseigentum begründet w...

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