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Kein Krankengeld bei alkoholbedingtem Unfall
Der Kläger hielt sich im Zeitpunkt der Kollision mit einem Kfz infolge seiner Alkoholisierung von mehr als 1,76 Promille ohne feststellbares konkretes Ziel schwankend auf der Fahrbahn auf. Seine Alkoholisierung war eine adäquate und direkte Ursache für den Unfall und die daraus entstandene Arbeitsunfähigkeit, weshalb nach § 142 Abs. 1 Z 2 ASVG kein Krankengeld gebührt. Nach dieser mit „Versagung“ überschriebenen Verwirkungsbestimmung gebührt Krankengeld nicht für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit „infolge einer Krankheit, … die sich als unmittelbare Folge von Trunkenheit … erweist“. Für die Beurteilung des erforderlichen unmittelbaren ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Trunkenheit und dem Eintritt der Gesundheitsschädigung ist nach der Rechtsprechung die Adäquanztheorie heranzuziehen. Demnach führen Verletzungen, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kausal aus der Trunkenheit ergeben, zum Leistungsausschluss. Die vom Kläger gewünschte Rechtsfolge eines teilweisen Leistungsanspruchs gegenüber dem Krankenversicherungsträger wegen Mitverschulden eines Dritten (des Fahrzeuglenkers) ist dem Gesetz nicht zu entnehmen: Eine Verwirkung tritt nicht nur teilweise ein, sondern es besteht entweder ein...