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Keine Entstrickungsbesteuerung ohne Entstrickung!?
Das deutsche Steuerrecht kennt eine sog. Entstrickungsbesteuerung (Exit Tax). Diese greift gem. § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, wenn eine Beschränkung oder ein Ausschluss des deutschen Besteuerungsrechts vorliegt. Durch einen weiteren Satz 4 wurde später hinzugefügt, dass eine solche Beschränkung oder ein solcher Ausschluss des Besteuerungsrechts insbesondere dann vorliegt, wenn ein Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist. In Bezug auf diesen Satz 4 könnte man Formulierungen in einer neuen Entscheidung des BFH auch so verstehen, dass eine Exit Tax auch dann erhoben werden könnte, wenn zwar eine Zuordnung eines Wirtschaftsguts zu einer ausländischen Betriebsstätte jedoch keine Beschränkung oder kein Ausschluss des deutschen Besteuerungsrechts vorliegt (fehlender Gefährdungstatbestand). Der nachfolgende Beitrag legt dar, dass eine so weitgehende Auslegung des Satz 4 sowohl nach der Gesetzesbegründung, aus Sicht des Unionsrechts als auch des deutschen Verfassungsrechts problematisch sein dürfte und vor diesem Hintergrund eine engere, besser am Ziel der Norm ausgerichtete Auslegung des Satzes 4...