Doppelte Haushaltsführung - zweckentsprechende Wohnung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Natalie Brennsteiner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Adr***, vertreten durch ***S*** Steuerberatung GmbH, ***AdrStb***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer übermittelte am die Arbeitnehmerveranlagung für 2022 über FinanzOnline. Dabei machte der Beschwerdeführer ua Kosten für die doppelte Haushaltsführung iHv 21.366,24 € geltend.
Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte die belangte Behörde um Aufstellung der Aufwendungen und Informationen betreffend die doppelte Haushaltsführung.
Mit Schreiben vom übermittelte der steuerliche Vertreter sämtliche Unterlagen iZm den geltend gemachten Werbungskosten.
Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer 2022 fest, wobei Kosten der doppelten Haushaltsführung iHv 8.547,00 € als Werbungskosten anerkannt wurden. In der Begründung führte die belangte Behörde an, dass die beantragten Kosten für die doppelte Haushaltsführung nur im Verhältnis der "notwendigen" Wohnungsgröße (55 m2) im Sinne des Einkommensteuergesetzes zur tatsächlichen Wohnungsgröße (84 m2) berücksichtigt wurden.
Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter Bescheidbeschwerde mit der Begründung, dass der falsche Lohnzettel berücksichtigt worden sei. Außerdem wurde ausgeführt, dass die Berechnung der belangten Behörde bezüglich der Kosten der doppelten Haushaltsführung für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen ausgewiesenen Vertreter nunmehr die Berücksichtigung der auf 55m² anteilig errechneten Mietkosten für die Wohnung, sonstige Kosten und Hotelkosten, sohin für die doppelte Haushaltsführung iHv 14.312,00 €.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise statt. Die beantragten Kosten der doppelten Haushaltsführung wurden im Ausmaß von 9.529,18 € berücksichtigt.
Nach erfolgter Fristverlängerung beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht und verwies im Vorlageantrag darauf, dass die Kosten der doppelten Haushaltsführung bei der Veranlagung nicht zur Gänze berücksichtigt worden seien. Es wurde beantragt die Kosten der doppelten Haushaltsführung iHv 14.312,00 € zu berücksichtigen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den zugehörigen Aktenteilen am dem Bundesfinanzgericht vor.
Mit Schreiben vom ersuchte das Bundesfinanzgericht um Stellungnahme zu den eigenständig erhobenen durchschnittlichen Mietpreisen. Der Beschluss wurde der belangten Behörde am und der steuerlichen Vertretung aufgrund einer erforderlichen Neuzustellung am übermittelt.
Die belangte Behörde übermittelte eine diesbezügliche Stellungnahme mit Schreiben vom .
Seitens des Beschwerdeführers erfolgte bis dato keine Rückmeldung.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Der Familienwohnsitz und Lebensmittelpunkt befindet sich in Deutschland, ***Adr***.
Die Aufgabe des Familienwohnsitzes war nicht zumutbar.
Der Beschwerdeführer wurde von seinem deutschen Arbeitgeber, der ***RB*** GmbH, ***AdrAG***, von bis von Deutschland nach Österreich entsendet.
Die Entfernung zwischen der Arbeitsstätte in Österreich und dem Familienwohnsitz in Deutschland beträgt ca 650 km, die Fahrzeit ca 7 Stunden.
Die Familienheimfahrten wurden nachweislich mit dem PKW zurückgelegt.
Der Beschwerdeführer hatte von bis seinen Wohnsitz in Österreich, ***AdrW***.
Der Mietvertrag in Österreich wurde am abgeschlossen. Das Mietverhältnis begann am . Die Nutzfläche betrug 84 m² zuzüglich ca 11 m² Terrasse. Der monatliche Hauptmietzins laut Mietvertrag betrug 1.800,00 € pro Monat (inkl. Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände, Betriebskosten und Umsatzsteuer).
Die Wohnung besteht aus Vorzimmer, WC, Bad/Dusche, Wohn-Essküche (samt Geschirrspüler, Geschirrkombi, Kühlkombi, Herd/Backrohr, Ceranfeld mit Muldenabsaugung, komplette Küchenmöblierung samt Glasrückwand), 2 weitere Zimmer, Gangfläche und Terrasse.
An den Arbeitstagen in den Monaten November 2022 und Dezember 2022 übernachtete der Beschwerdeführer im Hotel.
Der Beschwerdeführer machte in seiner Einkommensteuererklärung 2022 Kosten für die doppelte Haushaltsführung in der Höhe von 21.366,34 € geltend. Die Kosten beinhalten Betriebskosten, Miete, Thermenwartung, Ausmalkosten und Hotelkosten.
Der durchschnittliche Mietzins in Wien im ***Bezirk*** im Jahr 2022 betrug 17,64 € / m².
2. Beweiswürdigung
Der oben angeführte Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen, den Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere der Vorhaltsbeantwortung vom , dem Mietvertrag vom , der Beschwerdevorentscheidung, dem ausführlich begründeten Vorlagebericht und der Stellungnahme der belangten Behörde.
Der durchschnittliche Mietzins im streitgegenständlichen Jahr ergibt sich aus der Recherche im Internet auf diversen Immobilienplattformen.
"Immopreise.at" bietet eine Übersicht über die Preisentwicklung am österreichischen Immobilienmarkt. Neben den aktuellen Durchschnittspreisen pro m² für Miet- und Eigentumswohnungen sowie Häuser bietet der Preisspiegel ein Trendbarometer für die Veränderungen der Angebotspreise von Immobilien in Österreich (www.immopreise.at).
Basierend auf Informationen öffentlich verfügbarer Immobilienanzeigen der größten österreichischen Immobilienportale werden bei "Immobarometer" durchschnittliche Quadratmeterpreise für Miet- und Eigentumswohnungen berechnet. In weiterer Folge werden diese durch ein Mapping von Postleitzahl auf Gemeindekennzeichen auf österreichische Länder, Bezirke und Gemeinden aufgeschlüsselt. Mittels täglicher Datenaktualisierung wird sichergestellt, dass aktuelle Preisinformationen in die Berechnung einfließen. Darüber hinaus wird davon die Preisentwicklung im Zeitverlauf abgeleitet (www.immo-barometer.at).
Auf "willhaben.at" findet sich ein Mietpreisspiegel, der den durchschnittlichen Angebotspreis pro m² bei Mietwohnungen anzeigt (www.willhaben.at/will/immo/mietpreisspiegel).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Der Beschwerdeführer machte im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung betreffend das Jahr 2022 Kosten für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend. Strittig ist die Höhe der geltend gemachten Kosten.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Dasselbe gilt nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 für Aufwendungen und Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind demnach grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, werden als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen sein, bei der sie erwachsen sind. Die Obergrenze der abziehbaren Wohnungskosten ist mit der Höhe der Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort zu ziehen. In diesem Sinne unterliegen die tatsächlich angefallenen Wohnungskosten einer Angemessenheitsprüfung (vgl. , mwN).
Den Ausführungen im Erkenntnis des , folgend, ist auf die Verhältnisse des Einzelfalles einzugehen.
Hinsichtlich der Höhe der für die angeführte Wohnung geltend gemachten Werbungskosten ist festzuhalten, dass gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen, sind. Wie bereits ausgeführt sind Haushaltsaufwendungen dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn es sich um unvermeidbare Mehraufwendungen handelt, die dem Abgabepflichtigen erwachsen (vgl ). Es sind somit jene Kosten absetzbar, welche der Steuerpflichtige für eine zweckentsprechende Wohnung für sich alleine aufwenden muss (vgl. Erkenntnis des , in dem ausgesprochen wurde, dass nur jenen Kosten abziehbar seien, die die Person des Beschwerdeführers betreffen). Darüber hinausgehende Wohnkosten sind gemäß § 20 Abs 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Soweit die Kosten für die angeführte Wohnung als privat veranlasst anzusehen sind, sind sie gemäß § 20 EStG 1988 als Kosten der Lebensführung zu qualifizieren und daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Da nur unvermeidbare Mehrkosten zu berücksichtigen sind, ist - wenn am Beschäftigungsort selbst keine zweckentsprechende Wohnung verfügbar ist - zu prüfen, welcher Aufwand mindestens erforderlich ist, um im Einzugsgebiet eine zweckentsprechende Wohnung anzumieten (vgl ).
Beide Parteien sehen als "zweckentsprechend" eine Wohnungsgröße von 55 m² an. Divergenz besteht nur hinsichtlich des Wohnungswertes, bestimmt hier von den Parteien durch Ausstattung und Lage.
Das Gericht stellte laut eigener Recherche einen durchschnittlichen Wert zwischen 16,00 € und 19,27 € pro m2 für eine zweckentsprechende Wohnung im streitgegenständlichen Jahr fest.
Der Durchschnittswert wurde den Parteien vorgehalten und wurden diesbezüglich keine Einwendungen vorgebracht.
Demzufolge geht das BFG von einem durchschnittlichen Wert iHv 17,64 € im streitgegenständlichen Jahr im ***Bezirk*** von Wien aus.
Als Kosten für die doppelte Haushaltsführung (Miete und Betriebskosten für 10 Monate sowie die nachgewiesenen Hotelkosten iHv 630,00 €) sind folglich 11.321,18 € anzuerkennen.
Darüber hinaus werden (wie bereits von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt) die beantragten Aufwendungen für die Familienheimfahrten iHv 3.672,00 € sowie die Betriebsratsumlage iHv 458,25 € anerkannt.
Beilage: Berechnung
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung bezüglich der Familienheimfahrten sowie der doppelten Haushaltsführung finden in dem von der Rechtsprechung des VwGH gegebenen Rahmen Deckung, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.6100327.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
VAAAG-05257