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OGH 30.08.2001, 8Ob4/01y

OGH 30.08.2001, 8Ob4/01y

Rechtssätze


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Normen
ABGB §1299 E
KWG 1979 §23
RS0026488
Eine Warnpflicht der Bank wird nur dann ausnahmsweise und mit entsprechenden Vorbehalten anzunehmen sein, wenn die Bank schon Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch zB eines Kreditnehmers hat, diesem wegen der von einem Dritten geleisteten Sicherheit aber trotzdem noch einen Kredit gewährt.
Normen
RS0026805
In besonderen Ausnahmefällen hat die Verschwiegenheitspflicht der Bank gegenüber dem Hauptschuldner hinter die Warnpflicht und Aufklärungspflicht der Bank gegenüber dem Bürgen zurückzutreten, etwa wenn die Bank bereits vor Abschluss des Bürgschaftsvertrages Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Schuldners hat. Ein derartiger Ausnahmefall wird auch schon dann anzunehmen sein, wenn die Bank auf Grund ihrer Kenntnis der wirtschaftlichen Situation des Hauptschuldners von vornherein weiß, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Hauptschuldner zur seinerzeitigen Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein wird und sie daher den Bürgen allein - abweichend von der (banküblichen) üblichen Funktion einer Bürgschaft - wird in Anspruch nehmen müssen.
Normen
RS0106373
Die Beratungspflichten und Aufklärungspflichten von Banken sind grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn eine grobe Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste.
Normen
RS0111165
Wann die Aufklärungspflicht des Vertragspartners nach der Übung des redlichen Verkehrs besteht, ergibt sich jeweils aus dem Umständen des Einzelfalls.
Normen
ABGB §1299 E
KWG 1979 §23
RS0026703
Wenn die Bank nicht klarstellt, daß eine Bürgschaft in Wahrheit als Sicherheit für eine bloße Umschreibung des alten Kredites und damit wirtschaftlich gesehen für dessen Aufrechterhaltung bestimmt war, dann muß sie den Bürgen in der für diesen offenbar besonders gefährlichen Situation ebenso warnen, wie wenn sie bei der Verbürgung für einen neuen Kredit von dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Schuldners gewußt hätte.
Normen
RS0032090
Eine Bürgschaft gemäß § 1346 ABGB kommt durch einen Vertrag zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen zustande. Das bedeutet, daß die Bürgschaftserklärung des Bürgen vom Gläubiger angenommen werden muß, wobei zu berücksichtigen ist, daß die Annahme eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sparkasse *****, vertreten durch Dr. Christoph Schwab, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei Rudolf O*****, vertreten durch Dr. Josef Hofer, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 5,447.718,- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 123/00m-56, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Eine Bürgschaft kommt durch Vertrag zwischen Gläubiger und Bürgen zustande (RIS-Justiz RS0032090; 4 Ob 306/99z; Gamerith in Rummel ABGB**2, § 1346 Rz 2). In ständiger Rechtsprechung werden deshalb vorvertragliche Aufklärungspflichten der Bank gegenüber dem Bürgen angenommen. Der Umfang der Aufklärungspflichten einer Bank ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls (8 Ob 33/98f; 8 Ob 341/99a; 2 Ob 104/01k), die hier von den Vorinstanzen nicht offenkundig unrichtig gelöst wurde:

Eine Warnpflicht der Bank wird ausnahmsweise dann angenommen, wenn diese Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Kreditnehmers hat, diesem aber wegen der von einem Dritten geleisteten Sicherheit trotzdem noch einen Kredit gewährt (SZ 57/70; 7 Ob 625/85; 2 Ob 104/01k ua), wenn die Bank erkennt, dass der Bürge von der bedrohlichen wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners nichts weiß (8 Ob 629/89), oder wenn die Bank auf Grund ihrer Kenntnis der wirtschaftlichen Situation des Hauptschuldners von vornherein weiß, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Hauptschuldner zur seinerzeitigen Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein wird (SZ 57/70 ua). Ebenso hat die Bank zu warnen, wenn der falsche Schein erweckt wird, die Bürgschaft werde einen Einsatz der Kreditmittel zur Stärkung der wirtschaftlichen Position des Kreditnehmers ermöglichen, während sie tatsächlich nur zur Abdeckung eines bei der Bank notleidend gewordenen Kredits verwendet werden sollte (SZ 58/153; 7 Ob 625/85).

Nach den Feststellungen des Erstgerichts (AS 359 = S 5 des Ersturteils) erweckte der Geschäftsstellenleiter der Klägerin beim Beklagten den Eindruck einer wirtschaftlichen Globallösung durch Umschuldung, was schon daraus erhellt, dass er erklärte, die sich dann ergebende monatliche Ratenzahlung von S 62.000,- sei vom Unternehmen - im Gegensatz zur früheren Ratenbelastung - erwirtschaftbar. Er verschwieg jedoch, dass über den von der Umschuldung betroffenen Betrag von S 5,5 Millionen hinaus noch ein weiterer von rund S 6 Millionen unberichtigt aushafte, der bei weiterlaufenden Zinsen "ruhend" gestellt, dessen Kapital somit vorerst nicht rückzahlbar war. Damit erweckte der Angestellte der Klägerin - vergleichbar den den letztgenannten Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalten - bei Beklagten den falschen Schein, die Bürgschaft diene der endgültigen wirtschaftlichen Konsolidierung des Hauptschuldners, obwohl in Wahrheit nur für einen Teil der bestehenden unzureichend besicherten Verbindlichkeiten weitere Sicherheiten gewonnen werden sollten.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2001:0080OB00004.01Y.0830.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAG-05213