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Kosten der Abwehr von Arbeitgeberansprüchen nicht vom IESG gesichert
• 1. Eine Verpflichtung, auch Kosten aus der Abwehr von Arbeitgeberansprüchen durch das IESG zu sichern, kann auch der Richtlinien 80/987/EWG nicht entnommen werden, ist es doch nach Art. 2 Abs. 2 derselben Sache der Mitgliedstaaten, festzulegen, was unter den Begriff des abzusichernden Arbeitsentgelts fällt.
• 2. Die Abwehr der vom Arbeitgeber geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung einer Konventionalstrafe fällt daher auch dann nicht unter den Begriff des nach dem IESG gesicherten Entgelts des Arbeitsnehmers, wenn dies im Rahmen einer Widerklage erfolgt. – (§ 1 IESG)
( 8 ObS 12/09m )