OGH 23.10.1973, 3Ob188/73
OGH 23.10.1973, 3Ob188/73
Rechtssätze
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Normen | |
RS0017354 | (Sachverhalt: A ersucht B, dem C ein Darlehen von 5.000,- Schilling zu geben, und verpflichtet sich als Mitschuldner; B gibt dem C - ohne Wissen des A - 10.000,- Schilling; C geht in Ausgleich; B meldet die 10.000,- Schilling an und erhält die 40 %ige Quote, also 4.000,- Schilling). Die Ausgleichszahlung ist je zur Hälfte auf die 5.000,- Schilling, für die A mithaftet, und auf die anderen 5.000,. Schilling, für die C allein haftet anzurechnen. A haftet daher nur noch für weitere 3.000,- Schilling. |
Normen | |
RS0017357 | Wird in Erfüllung eines Ausgleichs oder Zwangsausgleichs eine Schuld durch Quotenzahlung getilgt, für die nur zu einem Teil die Solidarverpflichtung eines Dritten besteht, so ist nur die auf diesem Teil entfallende Quote gegenüber dem nicht im Ausgleich befindlichen Solidarschuldner anzurechnen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0017354 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAG-05198