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OGH 13.09.1979, 1Ob80/74

OGH 13.09.1979, 1Ob80/74

Rechtssätze


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Normen
EO §35 B
MG §21 Abs1 A3a
ZPO §477 B2f
ZPO §562 E
RS0041951
Die Verletzung der Eventualmaxime im Kündigungsverfahren durch das Erstgericht darf das Berufungsgericht nicht von Amts wegen aufgreifen. Es liegt weder eine Nichtigkeit noch die Verletzung einer zwingenden Verfahrensvorschrift vor, die von Amts wegen zu berücksichtigen wäre. Ein Verstoß gegen die Eventualmaxime ist im Berufungsverfahren nur zu beachten, wenn das Verfahren erster Instanz deswegen in der Berufung als mangelhaft gerügt wird.
Normen
RS0032168
Mangels gegenteiliger Abrede haftet der Bürge, der sich für Forderungen aus einem Kreditverhältnis bis zu einem bestimmten Höchstbetrag verbürgt, mit diesem Betrag auch dann, wenn der Gläubiger dem Hauptschuldner Kredit im weiteren Umfang gewährte.
Normen
RS0032180
Zur Frage, wann der Bürge (und Zahler) für die ganze Schuld nur bis zu einem gewissen Betrag und wann er für einen bestimmten Teil der Schuld haftet.
Norm
HGB §355
RS0062320
Die Vereinbarung des Kontokorrents ist formfrei und kann auch stillschweigend durch wiederholte Übersendung von Kontoauszügen und Anerkennung eines Saldos zustandekommen.
Norm
HGB §355
RS0062299
Für die Frage, ob zwischen Bank und Kunden ein Kontokorrentverhältnis angenommen werden kann, kommt es nicht allein auf den buchmäßigen Vorgang, sondern auch auf den Willen der Parteien an, der darauf gerichtet sein muß, daß die einzelnen Posten des Kontos nicht selbständig geltend gemacht werden, sondern zuzüglich Zinsen in den bei Abschluß der Rechnungsperiode sich ergebenden Saldo übergehen sollen.
Norm
HGB §355
RS0062373
Ein Kontokorrentverhältnis setzt nicht voraus, daß auf beiden Seiten Forderungen entstehen müssen. Namentlich im Bankverkehr wird ein echtes Kontokorrentverhältnis auch angenommen, wenn ein Bankkredit abgewickelt wird. Das übliche Kontokorrentgeschäft von Banken besteht gerade darin, daß einem Bankkunden in laufender Rechnung ein Kredit unter Beschränkung auf eine Höchstsumme gewährt wird.
Normen
ABGB §1416
HGB §355
RS0033439
Zum Begriff des Kontokorrentverhältnisses sowie zum Wesen der sogenannten laufenden oder offenen Rechnung.
Norm
HGB §355
RS0062280
Voraussetzung einer Kontokorrentvereinbarung ist die zumindest tatsächlich erfolgte regelmäßige Abrechnung. Ohne diese regelmäßige Abrechnung handelt es sich um eine laufende Verrechnung, wenn im Rahmen einer langfristigen Geschäftsverbindung der Käufer auf die ihm gelieferten Waren stets nur Abschlagszahlungen leistet und er vom Verkäufer bloß laufend buchmäßig mit den Kaufpreisen belastet und mit den Teilzahlungen erkannt wird. Die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen werden damit zu unselbständigen Posten der laufenden Verrechnung. Die einzelnen Kaufpreisforderungen werden in einem solchen Fall erst mit der Bekanntgabe des Saldos der laufenden Verrechnung zur Zahlung fällig. Es genügt auch die Bekanntgabe des ungefähren Saldos, wenn der Schuldner damit einverstanden ist.
Norm
RS0044702
Der sonst geltende Grundsatz, daß das Gericht den zur Entscheidung vorgelegten Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten dahin zu untersuchen habe, ob der geltend gemachte Anspruch daraus abgeleitet werden könne, ist im Wechselverfahren nicht anzuwenden.
Normen
RS0036082
Verzeichnete Kosten für nicht bereits beigebrachte Gerichtskostenmarken sind nicht zuzusprechen.
Normen
RS0044772
Einwendungen aus Ereignissen, die erst während des Rechtsstreites eintraten und daher nicht in den "Einwendungen" vorgebracht werden konnten, müssen nach Bekanntwerden unverzüglich erhoben werden.
Norm
RS0044718
Der Beklagte ist verpflichtet, bei sonstigem Ausschluß alle seine Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag, seien sie materiellrechtlicher oder prozessualer Art, in den "Einwendungen" vorzubringen. Er hat im einzelnen auszuführen, welche Einwendungen er erhebt, und die Gründe, die die Erlassung des Wechselzahlungsauftrages unzulässig oder materiellrechtlich nicht rechtfertigen.
Norm
RS0044739
Ganz neue Einwendungen sind insoweit zulässig, als sie nach Ablauf der Einwendungsfrist eingetretene Ereignisse betreffen, da die Eventualmaxime nur solche Tatsachen erfaßt, die schon vor Ablauf der Einwendungsfrist vorlagen.
Normen
RS0043146
Ebenso, wie die in erster und zweiter Instanz obsiegende Partei nicht verpflichtet ist, die ihr nachteiligen Feststellungen im Berufungsverfahren oder Revisionsverfahren zu bekämpfen (EvBl 1971/123 ua), muß auch die in erster und zweiter Instanz obsiegende Partei die Verletzung der Eventualmaxime nicht rügen. Sie ist dann vom Revisionsgericht von Amts wegen wahrzunehmen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0041951
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAG-05192