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OGH 23.11.2016, 11Os159/79

OGH 23.11.2016, 11Os159/79

Rechtssätze


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Normen
RS0086653
Der Umstand, daß eine an sich von der Finanzbehörde abzustrafende Tat wegen des Zusammenhanges mit einem den Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Finanzvergehen in die gerichtliche Kompetenz fällt, bewirkt keine Veränderung der sie betreffenden Strafdrohung. Gemäß dem § 20 Abs 2 FinStrG darf daher für den Wertersatz aus Anlaß einer solchen Tat bloß eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden, die das Höchstmaß von drei Monaten nicht übersteigt.
Norm
RS0086393
Gemäß dem § 19 Abs 2 FinStrG entspricht die Höhe des Wertersatzes dem gemeinen Wert, den die dem Verfall unterliegenden Sachen im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens hatten. Der gemeine Wert setzt sich aber, wie der OGH zur analogen Bestimmung des § 401 Abs 2 der AbgO ausgesprochen hat (EvBl 1954/474), aus mehreren Komponenten zusammen und besteht nicht nur aus dem reinen Sachwert, sondern erhöht sich durch Transportkosten, Spesen, Zölle usw und stellt sich erst dann als der tatsächliche Wert der Sache dar.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0086653
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAG-05172