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Recycling der Währungsumrechnungsrücklage im UGB-Konzernabschluss
Der Ausweis der erfolgswirksamen Auflösung im Rahmen der Endkonsolidierung
Konzernabschlüsse sind in Euro aufzustellen. Dies bedeutet, dass alle in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen dieser Anforderung entsprechen müssen. Wie vorzugehen ist, wenn eines dieser Unternehmen seinen Abschluss nicht in Euro erstellt, ist dem UGB nicht zu entnehmen. Es ist von einer konzerneinheitlichen Vorgangsweise auszugehen. In Ermangelung einer Regelung bezüglich der Umrechnung derartiger Abschlüsse fehlt es auch an einer Regelung, wie im Rahmen der Endkonsolidierung vorzugehen ist.
Der vorliegende Beitrag widmet sich diesem Thema insbesondere mit dem Ausweis von Währungsumrechnungsdifferenzen im Rahmen der Endkonsolidierung vor dem Hintergrund der Erfüllung der Generalnorm.
1. Rechtlicher Rahmen
In § 250 Abs 3 UGB wird festgehalten, dass die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen ist, als ob diese Unternehmen ein einziges Unternehmen wären. Für die Währungsumrechnung relevant ist der Verweis des § 251 Abs 1 UGB auf § 193 Abs 3 UGB, wonach der Abschluss in Euro aufzustellen ist.
Eine darüber hinaus gehende Regelung über die Vorgangsweise bei der Umrechnung von nicht in Euro erstellten Abschlüssen von in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen besteht im Gegensatz zu...