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ASoK 8, August 2010, Seite 303

Anwesenheitspflicht des gewerberechtlichen Geschäftsführers

2006/04/0038.

Nach § 39 Abs. 2 GewO muss der gewerberechtliche Geschäftsführer den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insb. eine seiner Verantwortung entsprechende Anordnungsbefugnis besitzen. Eine entsprechende Betätigung kann nach der ständigen Rechtsprechung nur angenommen werden, wenn durch sie die gesetzmäßige Gewerbeausübung sichergestellt ist und somit unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall in Betracht zu ziehende gewerberechtliche Betätigung die bloße Scheinerfüllung dieses Erfordernisses ausgeschlossen wird. Bei einem Handelsgewerbebetrieb, bei dem das gesamte wesentliche Betriebsgeschehen am Betriebsstandort stattfindet (wobei dort nicht einmal eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage betrieben wird), ist das angeführte Kriterium der Betätigung im Betrieb nach der angeführten Rechtsprechung erfüllt, wenn der in großer Betriebsentfernung wohnhafte Geschäftsführer 20 bis 30 Stunden pro Monat im Betrieb anwesend ist und darüber hinaus tägliche Kontrollen auf elektronischem Weg erfolgen.

Rubrik betreut von: VON MAG. ALFRED SHUBSHIZKY
Mag. Alfred Shubshizky...
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