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Zahlung zur Auflösung des Dienstverhältnisses
RV/0925-W/09; Rz. 1104b der LStR 2002.
Eine (i. d. R. einmalige) Zahlung, die der Arbeitgeber leistet, um den Arbeitnehmer zur Auflösung des Dienstverhältnisses zu bewegen, stellt eine „Zahlung für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für zukünftige Zeiträume“ gem. § 67 Abs. 8 lit. b EStG dar. Dieser Tatbestand stellt – entgegen den Ausführungen der LStR 2002 – nicht nur auf den Fall ab, in dem innerhalb eines aufrechten Dienstverhältnisses auf die Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers verzichtet wird und die geleistete Zahlung den Zeitraum bis zur tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses abdeckt (vgl. auch -I/06). Für die steuerliche Einstufung einer Abfindung ist es daher wichtig, ob es sich um eine Zahlung handelt, die den Arbeitnehmer zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses bewegen soll (dann ist § 67 Abs. 8 lit. b EStG und nicht § 67 Abs. 6 EStG [freiwillige Abfertigung] anwendbar), oder ob es sich um eine Abfindung handelt, der eine Versorgungs- bzw. Überbrückungsfunktion, allenfalls auch die Funktion einer Treueprämie für geleistete Dienste zukommt (in diesem Fall Subsumtion unter § 67 Abs. 6 EStG). Sozialversicherungsrechtlich sind nach § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG neben den (gesetzlichen und freiwilligen) Abfertigungen aber auch Zahlungen, die gewährt ...