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ASoK 6, Juni 2010, Seite 235

Keine Aktivlegitimation des Betriebsrats zur Geltendmachung individueller Arbeitnehmeransprüche aufgrund von § 90 ArbVG

1. Organe der Arbeitnehmerschaft sind gem. § 53 Abs. 1 ASGG parteifähig, davon ist jedoch die Frage der Sachlegitimation zu unterscheiden; diese ist nämlich nur dann gegeben, wenn dem Kläger der behauptete Anspruch auch wirklich zusteht.

2. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Betriebsrat nicht der gesetzliche Vertreter der Belegschaft oder einzelner Arbeitnehmer in Bezug auf deren privatrechtliche Ansprüche. Er ist daher, wenn ein eigener privatrechtlich rechtsbegründender Akt nicht vorliegt, mangels Aktivlegitimation zur Geltendmachung solcher Ansprüche nicht berechtigt.

3. § 90 Abs. 1 ArbVG vermag in dieser Allgemeinheit keinesfalls eine von den Grundsätzen der ZPO abweichende gesetzliche Grundlage für eine Aktivlegitimation des Betriebsrats zu schaffen. Der Gesetzgeber hat die dem Betriebsrat nach § 54 Abs. 1 ASGG eingeräumte Klagsmöglichkeit als ausreichendes Instrumentarium angesehen, Individualansprüche von Arbeitnehmern gerichtlich geltend zu machen. § 90 Abs. 1 ArbVG bildet hingegen keine taugliche Grundlage für das Klagebegehren, der Betriebsinhaber möge es unterlassen, die vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer zur Verrichtung von Diensten anzuhalten, die gegen zwingend vorgeschriebene Aufenthalts- und Mindestruhezeiten verstoße...

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