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Nachentrichtung verjährter Pensionsversicherungsbeiträge auch für Hinterbliebene
Art. 1 Z 10, Art. 2 Z 10, Art. 2 Z 8 des Ministerialentwurfs zum SRÄG 2010 vom , 168/ME, 24. GP.
Seit 2006 ist für Versicherte die unbeschränkte Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung möglich. Im Rahmen des SRÄG 2010 soll diese Nachentrichtungsmöglichkeit auch auf Hinterbliebene ausgedehnt werden, wobei hier der Antrag spätestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Pensionszuerkennungsverfahrens zu stellen ist. Die Nachentrichtungsbeiträge (des Versicherten oder Hinterbliebenen) müssen (im Hinblick auf § 18 Abs. 3 Z 2 EStG und die volle Besteuerung der daraus resultierenden Pension; vgl. dazu auch ) steuerlich voll absetzbar sein.