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Rückzahlung von Ausbildungskosten
• 1. Gem. § 2d Abs. 1 AVRAG i. d. F. BGBl. I Nr. 26/2006 sind Ausbildungskosten „die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwenden kann. Einschulungskosten sind keine Ausbildungskosten.“ Ausschlaggebend ist, ob die dem Arbeitnehmer vermittelten Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt verwertbar sind bzw. ob er dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, wenn seine Fähigkeiten zunehmen und seine Berufschancen auf dem Arbeitsmarkt steigen.
• 2. Dass der Gesetzgeber in § 2d AVRAG von dem Arbeitnehmer vermittelten Spezialkenntnissen spricht, schließt nicht aus, dass auch die Vermittlung allgemeiner Kenntnisse rückersatzfähig ist, sofern solche allgemeine Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt verwertbar sind. Vergleichbar dem Erwerb eines Führerscheins stellt auch der Erwerb eines Privatpilotenscheins für den Arbeitnehmer einen Mehrwert dar, der ihm – jedenfalls in gewissen Bereichen des Arbeitsmarkts – bessere Chancen eröffnet. Darauf, ob der Arbeitgeber selbst von diesen Möglichkeiten, die er dem Arbeitnehmer eröffnet hat, Gebrauch macht, ...