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Keine Durchgriffshaftung gegen den Alleingesellschafter einer Limited
• 1. Der Grundgedanke des Begriffs der „Durchgriffshaftung“ liegt darin, dass sich niemand der Rechtsform einer juristischen Person zu dem Zweck bedienen darf, Dritte zu schädigen oder Gesetze zu umgehen. Unter gewissen Umständen, die allerdings nicht einheitlich beurteilt werden, ist es im Interesse des Gläubigerschutzes erforderlich und erlaubt, auf die „hinter“ der juristischen Person stehenden Personen durchzugreifen und diese zur Erfüllung der Verbindlichkeiten heranzuziehen, die die juristische Person nicht erfüllen kann.
• 2. Die bloße (erlaubte) Inanspruchnahme einer von der englischen Rechtsordnung bereitgestellten Gesellschaftsform ist noch kein Rechtsmissbrauch.
• 3. Auch ein behauptetes Verschulden des Beklagten bei der Auswahl des Alleingeschäftsführers kann die Durchgriffshaftung nicht begründen. Weder bei der Bestellung des Geschäftsführers einer GmbH noch bei der Bestellung des „Directors“ einer Limited gibt es besondere gesetzliche Anforderungen. Die völlige Unfähigkeit oder Untüchtigkeit des Alleingeschäftsführers konnte nicht festgestellt werden; dass eine Limited bereits nach einem knappen Jahr enorme Verbindlichkeiten aufgebaut, sagt über die Situation zu Begin...