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Anwendung des Kollektivvertrages bei Betriebsübergang
Der Kollektivvertragswechsel bei einem Betriebsübergang kann nur i. S. einer vollständigen Ablösung des Kollektivvertrages des Veräußerers durch den des Erwerbers verstanden werden. Eine fragmentarische Weitergeltung von Bestimmungen des Veräußererkollektivvertrages hinsichtlich jener Bereiche, die im neuen Kollektivvertrag nicht geregelt sind, ist zu verneinen.