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Schmutzzulage – Angemessenheit und Treu und Glauben
Die Schmutzzulage ist ihrem Wesen nach eine pauschalierte Aufwandsentschädigung, die in erster Linie die Kosten der Reinigung der Arbeitskleidung pauschal abdecken soll. Demnach ist hinsichtlich der Angemessenheit auch entscheidend, wer für die Reinigung der Arbeitskleidung aufkommt. Bestreitet die diesbezüglichen Kosten der Arbeitgeber, dann ist nach Auffassung des UFS eine Schmutzzulage im Ausmaß von rund 5 % des Grund-(Stunden-)Lohnes als angemessen anzusehen.
Zu dieser vom UFS behandelten Frage halten die LStR 2002 in Rz. 1129 fest, dass bei SEG-Zulagen, deren Höhe sich aus einem Kollektivvertrag ergibt (was im UFS-Fall nicht gegeben war), von Angemessenheit auszugehen ist und ein im Vergleich zum kollektivvertraglichen Mindestlohn höherer Ist-Lohn auch eine entsprechend höhere SEG-Zulage rechtfertigt. M. E. ist es nicht sachgerecht, eine i. S. einer Aufwandsentschädigung verstandene Zulage an den Grundlohn zu knüpfen.
Interessant ist die angeführte Entscheidung insb. hinsichtlich der Ausführungen zum Grundsatz von Treu und Glauben: Wenn ein Unternehmen in einer Lohnsteueranfrage gem. § 90 EStG beim zuständigen Finanzamt die absolute und die relative Höhe der Zulage bekann...